Mit je einer Anfrage vom 22.12.2014 und vom 19.01.2015 sowie einer wiederholten Anfrage vom 19.02.2015 zur erstgenannten Anfrage wollte die Süd-Tiroler Freiheit wissen, was die gesetzliche Grundlage für ganz bestimmte Orts- und Flurnamen (Castelliere, Pracupola, Rablà, Raminghes, Tre Vie, Verdignes, Verdines, Orto del Toro) ist.
Die jeweilige Antwort der Landesregierung war in allen drei Fällen ausweichend und in zwei Fällen sogar identisch: Es wurde durchwegs auf das Toponomastikgesetz Nr. 15/2012 verwiesen, das jedoch auf Eis liegt, da es von der italienischen Regierung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. In den Anfragen der Süd-Tiroler Freiheit ging es nicht darum, in Erfahrung zu bringen, was eine mögliche zukünftige gesetzliche, sondern was die derzeitige Grundlage für die pseudoitalienischen Ortsnamen ist.
Die Süd-Tiroler Freiheit stellt daher an die Landesregierung erneut die Frage:
Was ist die gesetzliche Grundlage von Orts- und Flurnamen, die in den faschistischen Namensdekreten von 1923, 1940 und 1942 nicht aufscheinen?
Bozen, 9. April 2015
L.-Abg. Myriam Atz Tammerle
L.-Abg. Bernhard Zimmerhofer
L.-Abg. Sven Knoll
Untenstehend die Antwort des zuständigen Landesrates: