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Nichtigkeitsbeschwerde oder Rekurs gegen einsprachigen Bescheid einreichen! – Vorlage online

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Nichtigkeitsbeschwerde oder Rekurs gegen einsprachigen Bescheid einreichen! – Vorlage online

Glaubt ein Bürger/eine Bürgerin, der von einem Verwaltungsakt betroffen ist (Maßnahme, Akt, Zustellung, Mitteilung), auch wenn er von einem Konzessionsunternehmen oder militärischen Einrichtungen ausgestellt wurde, dass dieser die Bestimmungen über den Sprachgebrauch verletzt, so kann er/sie Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Erfolgen kann dieser Einspruch – sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form – innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Aktes oder Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bzw. Zustellung.

Wann und wie kann ich eine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen?

Der Bürger/die Bürgerin hat gleich mehrere Alternativen zur Einlegung der Beschwerde:

• Bei der Behörde, dem Amt oder Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder

• beim Zustellbeamten/bei der Zustellungsbeamtin direkt oder

• beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dann offen, wenn der Akt, die Maßnahme, Zustellung oder Mitteilung von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsunternehmen mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Fall hat die Gemeinde die aufgenommene Erklärung der betroffenen Person an das zuständige Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen weiterzuleiten. (Quelle: www.buergernetz.bz.it)

Vorlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde (rechts auf dem Pfeil klicken)

[toggle title=“Textvorlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde“ state=“close“ ]

Vor- Nachname
Straße
Plz und Ort

Tel. +39 ….

An die
betreffende Körpferschaft
Straße

Plz und Ort

Ort, Datum

Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 8 des DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 574: Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino- Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren – (Im GBI. vom 8. Mai 1989, Nr. 105; im ABI. vom 19. September 1989, Nr. 41, ord. Beibl. Nr. 4)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen, reiche ich gegen das (hier die wesentlichen Daten bzw. Beschreibung der Maßnahme, Akt, Zustellung, Mitteilung einfügen) , welches dieser Beschwerde beiliegt, bestehend aus … Seiten,

Nichtigkeitsbeschwerde ein.

Ich ersuche um Weiterleitung der Beschwerde im Sinne der Bestimmungen.

Herzlichen Dank für die Zusammenarbeit.

Mit freundlichem Gruß

Vor- und Nachname

Anlage:
Maßnahme, Akt, Zustellung, Mitteilung
– Sprachgruppenerklärung des Unterfertigten[/toggle]

Was kann man tun, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen oder nicht beantwortet wird?

Bei Abweisung der Beschwerde kann der Betroffene binnen zehn Tagen nach der Mitteilung bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichts Rekurs einbringen, um den Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung wegen Verletzung der Bestimmungen durch das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen für nichtig erklären zu lassen.

Der Rekurs kann auch mündlich bei der Kanzlei eingebracht werden, die hierüber eine Niederschrift aufzunehmen hat; der Präsident der Autonomen Sektion setzt mit Verfügung die Verhandlung fest, in der der Rekurs behandelt wird.

Der Rekurs kann auf die gleiche Art und Weise auch von den im Artikel 92 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Rechtsträgern und nach den dort festgelegten Voraussetzungen eingebracht werden.

Der Rekurs ist zusammen mit der entsprechenden Verfügung spätestens zehn Tage vor der Verhandlung dem belangten Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen sowie dem Rekurswerber mitzuteilen.

Die Parteien können auch persönlich vor der Sektion auftreten und bis spätestens fünf freie Tage vor der Verhandlung Eingaben vorlegen. Die Sektion hat innerhalb von sechzig Tagen nach der Einbringung des Rekurses in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhören der Parteien, sofern diese erschienen sind, zu entscheiden.

Erklärt die Sektion den angefochtenen Akt für nichtig, so hat sie auch von Amts wegen festzulegen, ob sich die Nichtigkeit auf bestimmte Akte erstreckt, die damit zusammenhängen oder sich daraus ergeben. Das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen hat innerhalb von zwanzig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen.

Die Sektion hat in jedem Fall der unterlegenen Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Verfahrensunterlagen sind von Kanzleispesen, Stempelgebühren, Abgaben und sonstigen Gebühren befreit.Die den Gebrauch der Sprache betreffenden Beschwerden dürfen nicht zusammen mit anderen Anfechtungsgründen vorgebracht werden.

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