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Beschlussantrag zu den Ges. 134/ 07 und 135/07 (Nachtragshaushalt)

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Beschlussantrag zu den Ges. 134/ 07 und 135/07 (Nachtragshaushalt)

Die Bürgerinitiative Pro Seiser Alm, welcher sich der Berg- und Naturschutzverein Gröden, der Heimatpflegeverband und Alpenverein Südtirol anschließen, hat kürzlich einen Aufruf an die Südtiroler Bevölkerung erlassen, für einen Baustopp auf der Seiser Alm einzutreten.

"Retten wir die Seiser Alm vor Verbauung und Verkehrs- Chaos", lautet die Devise.

Im genannten Aufruf wird beklagt, dass die Urbanisierung des Landes auch auf der größten und schönsten Hochalm Europas voranschreitet. Man könne nichts gegen eine naturnahe Bewirtschaftung der Alm und darauf abzielende finanzielle Förderung der Bauern haben, aber diese einmalige Landschaft dürfe nicht durch übertriebene Bautätigkeit zerstört werden.

Die Alm solle auch weiterhin für Wanderer und Skiläufer sowie für Ruhe- und Erholung Suchende aus nah und fern zur Verfügung stehen, deshalb sei es notwendig, dass die Seiser Alm nicht nur formell, sondern tatsächlich als Schutzgebiet erklärt wird.

Der Südtiroler Landtag schließt sich dieser Forderung an und

verpflichtet die Landesregierung zu folgenden Maßnahmen:

1.Urbanistik: Es werden keine weiteren Hotels zugelassen. Zur Sanierung bereits existierender Hotels, Gaststätten und Wirtschaftsschwaigen soll keine zusätzliche Kubatur gewährt werden. Das neue Hotel (ehemals "Mezdi`") samt 13 Bungalows und Schwimmbad darf in der vorgeschlagenen Form nicht erbaut werden. Es darf kein weiteres Dorf auf der Alm entstehen.

2.Verkehr: Die beiden Seilbahnen von St. Ulrich und Seis auf die Seiser Alm sind wichtige Strukturen zwecks Verkehrberuhigung. Der bestehende Verkehr, mit Ausnahme des für die Ausübung der Landwirtschaft notwendigen, soll reduziert werden. Hotelgäste sollen bevorzugt mit den Seilbahnen oder Elektroshuttels befördert werden, Lieferanten und Arbeiter nur zu bestimmten Zeiten fahren. Für alle ist eine der Alm angepasste Geschwindigkeit einzuführen.

Lt. Abg. Dr. Eva Klotz
25. 6. 07

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