Werden bei der Ausstellung von Verwaltungsakten und -maßnahmen sowie bei Mitteilungen oder Zustellungen die Zweisprachigkeitsbestimmungen verletzt, können die SüdtirolerInnen Nichtigkeitsbeschwerde einreichen. Bleibt diese unbeantwortet, sind die ausgestellten Akte unwirksam. Auf diesen Umstand weist der Sprecher der Arbeitsgruppe Gemeindepolitik der SÜD-TIROLER FREIHEIT, Werner Thaler, hin.
Viele Südtiroler kennen die Möglichkeiten der Nichtigkeitsbeschwerde nicht, so Werner Thaler, von der SÜD-TIROLER FREIHEIT. Dies haben die Rückmeldungen der letzten Tage auf das Merkblatt „Meine Muttersprache ist DEUTSCH!“ ergeben. Die Beschwerde kann auch nur mündlich bei dem Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat bzw. von dem die Mitteilung oder Zustellung stammt, innerhalb von zehn Tagen eingereicht werden. Auch beim Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde kann dies erfolgen.
Die SÜD-TIROLER FREIHEIT stellt auf ihrer Internetseite www.suedtiroler-freiheit.com eine Mustervorlage für die Einreichung der Nichttigkeitsbeschwerde bereit.
Der Vorteil der Nichtigkeitsbeschwerde ist, dass diese zunächst aufschiebende Wirkung hat. Sollte nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen der Akt dem Bürger in seiner Muttersprache zugestellt werden, wird dieser unwirksam.
Werner Thaler von der SÜD-TIROLER FREIHEIT ruft die BürgerInnen dazu auf, gegen einsprachige Akte Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen. Nur wenn wir auf unser Recht bestehen, geht es nicht verloren, so Thaler.
Werner Thaler
Sprecher der Arbeitsgruppe Gemeindepolitik der
SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol
27. August 2007