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Der späte Sieg des Ettore Tolomei! Rechtswidriger Piratenakt nimmt Landesgesetzgebung vorweg

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Der späte Sieg des Ettore Tolomei! Rechtswidriger Piratenakt nimmt Landesgesetzgebung vorweg

Am 22. September 2010 haben der italienische Regionenminister Fitto und der Südtiroler Landeshauptmann Durnwalder ein Abkommen hinsichtlich der Alpenvereins-Wegebeschilderung unterzeichnet, welches keine gesetzliche Grundlage hat, den Inhalt einer künftigen Landesgesetzgebung aber vorweg nimmt. Es ist ein später Sieg Tolomeis über einen kapitulierenden Südtiroler Landeshauptmann, der über den eigenen Landtag und dessen Abgeordnete hinweg geht.

Bild: Ipa/Pertl

Klare Zuständigkeit des Südtiroler Landtages
 
Der Artikel 8, Ziffer 2 des „Sonderstatuts für Trentino-Südtirol“ besagt, dass die Provinzen befugt sind, Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der „Ortsnamensgebung mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen“ zu erlassen.
 
Rom war säumig gewesen, seine Gesetzgebung dem Autonomiestatut anzupassen
 
Ungeachtet dessen hat Rom stets darauf beharrt, dass die von dem Erzfaschisten Tolomei erfundenen „italienischen“ Orts- und Flurnamen weiterhin zu gelten hätten. Rom hat verabsäumt, die mit dem Autonomiestatut in Widerspruch stehenden alten faschistischen Ortsnamensdekrete endgültig abzuschaffen, mit welchen die erfundenen Kunstnamen eingeführt worden waren. Nach einer kurzfristigen Aussetzung hat Rom diese Dekrete ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt.
 
Das jahrelange Ducken der SVP
 

Jahrzehnte lang hat die „Südtiroler Volkspartei“ (SVP) in der Frage der Orts- und Flurnamensgebung nichts unternommen und ist ängstlich einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit Rom aus dem Wege gegangen.
 
Kapitulant statt starker Mann – die deutschsprachige Identität verkauft
 
Als der Regionenminister Fitto aus Anlaß der Alpenvereins-Wegeschilder seine Muskeln spielen ließ, hat der Südtiroler Landeshauptmann Luis Durnwalder nach außen hin markige Sprüche geklopft und den starken Mann markiert. In der Sache selbst hat er nun eine beispiellose Kapitulation vor römischen Anmaßungen vorgenommen und die deutschsprachige Identität verkauft.
Der Tolomei-Ortsnamensbestand wurde mit dem Fitto-Durnwalder – Abkommen zu 100 Prozent anerkannt, der Tolomei-Flurnamensbestand wurde weitgehend akzeptiert.
Dass Durnwalder die Preisgabe einer klaren und gesicherten Rechtsposition als politische Leistung verkaufen kann, ohne dass aus seiner eigenen Partei Widerspruch laut wird, bezeugt den heutigen Zustand der einstigen Sammelpartei.
Deren Führungsmitglieder sind derzeit vor allem mit Hauen und Stechen um die Mandatsplätze in Kammer und Senat und um die Nachrück- Plätze in Landtag und Landesregierung beschäftigt.
 
Durnwalder hat rechtswidrig gehandelt

 
Durnwalder hat rechtswidrig gehandelt. Er hat ein Abkommen mit dem Minister Fitto unterschrieben, welches die Regelung der Orts- und Flurnamenfrage in Südtirol unter Ausschaltung der gesetzgebenden Körperschaft vorweg nimmt. Ohne dass durch den Landtag die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen wurden, hat Durnwalder zusammen mit Fitto eigenmächtig bereits praktische Durchführungen einschließlich der Einrichtung einer paritätisch auch mit Staatsvertretern bestückten Entscheidungskommission verfügt.
 
Salvatorische Klausel ändert nichts an der Tatsache der Amtsanmaßung
 
An der Rechtswidrigkeit der von Durnwalder unterschriebenen Vereinbarung ändert auch die salvatorische Klausel nichts, welche der Minister Fitto und der Landeshauptmann Durnwalder wohl von schlechtem Gewissen erfüllt, in den Text aufgenommen haben und die da lautet:
„Die Vereinbarung berührt nicht die Gesetzgebungsbefugnis der Provinz Bozen im Bereich der Toponomastik, die nicht Gegenstand der Vereinbarung ist.“
Auch dieser Satz ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens, denn nachstehend wird in dem Fitto-Durnwalder-Abkommen die praktische Umsetzung der Anerkennung der Tolomei-Ortsnamen im Zuge der AVS-Beschilderung geregelt. Dazu wäre aber die Grundlage der Landesgesetzgebung erforderlich.
Zudem präjudiziert der Vertrag mit diesen Regelungen bereits eine künftige gesetzliche Regelung durch den Landtag.
 
Durnwalders Verachtung einer demokratischen Institution – Vertrag den Journalisten,  aber nicht den Landtagsabgeordneten übermittelt
 

Durnwalders hemdsärmeliger Regierungsstil ist über die Landesgrenzen hinaus bekannt. Solange er auch nur mit einem einzigen wackeligen Mehrheitsmandat abgestützt die absolute Mehrheit im Landtag besitzt, behandelt Durnwalder den Landtag und dessen Abgeordnete nicht einmal mit dem Anschein des Respekts.
Der Text des Fitto-Durnwalder-Abkommens wurde den Journalisten übermittelt, nicht aber den gewählten Landtagsabgeordneten. Das sagt alles!
 
Durnwalder wird folgerichtig die letzte Kapitulation auch im Landtag noch durchdrücken
 
Nachdem Durnwalder in seinem eigenmächtigen Vertrag mit Minister Fitto in rechtswidriger Weise schon alles vorweg genommen hat, wird er die Anerkennung aller Tolomei-Ortsnamen und eines großen Teiles der Tolomei-Flurnamen nun auch mit Gewalt im Südtiroler Landtag durchdrücken.
Damit wird dem Piratenakt nachträglich die rechtliche Grundlage verliehen. Und mit nur einem Mehrheitsmandat Überhang wird Durnwalder die letzte Kapitulation durchziehen.
Seine Lobsänger werden laut das Lied vom staatsmännisch klugen Kompromiss singen.
 
Wie der Wähler das nächste Mal bei Landtagswahlen entscheiden wird, steht auf einem anderen Blatt. Das wird aber bereits ein Problem sein, welches Durnwalder seinen Nachfolgern hinterlässt.

L.- Abg.  Dr. Eva Klotz, L.- Abg. Sven Knoll und Roland Lang  

Bozen, am 27.September 2010


Dokumentation:


Nachstehend der ins Deutsche übersetzte Text des Piratenabkommens, welches ohne gesetzliche Grundlage durch den Südtiroler Landtag eigenmächtig durch den italienischen Regionenminister Fitto und den Südtiroler LH Durnwalder abgeschlossen wurde.


(Achtung: Gültig wird wahrscheinlich nur die italienische Originalfassung sein, die uns aber noch nicht vorliegt. Es kann hinsichtlich der Gültigkeit von Formulierungen also noch Überraschungen – auch solche unliebsamer Natur – geben!)


Vereinbarungsprotokoll


zwischen dem Ministerrat, vertreten durch den Minister für die Beziehungen zu den Regionen und für den territorialen Zusammenhalt
und
der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen, vertreten durch den Landeshauptmann
Gegenstand: Beschilderung an Bergwegen und Alpinpfaden der Provinz Bozen

Die Parteien


– haben zuvor Kontakt miteinander aufgenommen, sich getroffen und schriftlich miteinander kommuniziert;
– haben die Absicht, eine gemeinsame Lösung zu finden, um die Meinungsunterschiede auszuräumen, die hinsichtlich der Beschilderung, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, vorhanden waren, unter Beachtung internationaler Abkommen, der Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze des Staates, sowie der staatlichen Bestimmungen und der Landesbestimmungen in diesem Bereich;
– respektieren die Geschichte des Landes mit seinen drei Sprachgruppen;
– betrachten es als vorrangiges Ziel, das friedliche Zusammenleben der Sprachgruppen in Südtirol zu festigen und eine gute Zusammenarbeit zwischen Staat und Provinz zu fördern.
Sie haben Einsicht in folgende Gesetzesbestimmungen genommen:
 Legislativdekret des provisorischen Staatsoberhauptes vom 28. November 1947, Nr. 1430, mit dem das Abkommen vom 5. September 1946 durchgeführt wurde, das als Anlage IV dem Friedensabkommen zwischen Italien und den alliierten und assoziierten Mächten beiliegt, welches am 10. Februar 1947 in Paris unterzeichnet wurde, und in dem anerkannt wird, dass in der Provinz Bozen die italienische und die deutsche Sprache gleichberechtigt verwendet werden dürfen;

Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 99 und Artikel 101 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670;
Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22;
Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, in geltender Fassung, der für die öffentlichen Verwaltungen die Möglichkeit vorsieht, untereinander Abkommen zu treffen, um die Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses zu regeln.
Zudem berücksichtigen die Parteien Folgendes:
Der Alpenverein Südtirol (AVS) hat im Rahmen seines Projektes zur Digitalisierung der Bergwege und Alpinpfade innerhalb des Landesgebiets und zur Realisierung von Orientierungshilfen über GPS die Aufstellung von ca. 73.000 Schildern entlang Bergwegen und Alpinpfaden innerhalb der Provinz Bozen vorgesehen.
Fast die Hälfte der Schilder, das heißt 36.000. wurde bereits aufgestellt, während die restlichen Schilder, ca. 37.000, noch aufgestellt werden müssen.
Infolge der oben genannten Initiative des Alpenvereins hat eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu diesem Thema stattgefunden, das von der örtlichen Bevölkerung mit besonders regem Interesse verfolgt wird.
Die Gerichtspolizei hat 1500 Schilder ermittelt, die ausschließlich einsprachige Namen oder Bezeichnungen anführen.
Die Frage der Beschilderung betrifft den Schutz und die Wahrung der ethnischen und kulturellen Eigenheiten der Sprachgruppen innerhalb des Gebietes der Autonomen Provinz.
Die Vereinbarung berührt nicht die Gesetzgebungsbefugnis der Provinz Bozen im Bereich der Toponomastik, die nicht Gegenstand der Vereinbarung ist.
Die entstandene Situation ist durch objektive Schwierigkeiten geprägt, die mit der Umsetzung des Grundsatzes der Zweisprachigkeit, und, wo vorgesehen, der Dreisprachigkeit zusammenhängen.
Die Parteien kommen überein, dass es notwendig ist, das Problem gemeinsam zu lösen, damit innerhalb eines möglichst kurzen, aber dennoch aus objektiver Sicht angemessenen Zeitraums die Aufstellung der Schilder an Bergwegen geregelt werden kann, indem sachliche, klare Kriterien ermittelt werden, die der Autonomie des Landes im Bereich der Toponomastik Rechnung tragen.
Dies alles vorausgeschickt wird folgende Vereinbarung getroffen:


Artikel 1 (Zielsetzung)
1. Dieses Vereinbarungsprotokoll zielt darauf ab, unter Beachtung der von der Verfassung und von Statut geschützten Werte den Grundsatz der Zweisprachigkeit und, so fern vorgesehen, der Dreisprachigkeit, im Bereich der von der öffentlichen Hand finanzierten Beschilderung der Bergwege und Alpinpfade umzusetzen.


Artikel 2 (Umsetzung)

1. Die Parteien bedienen sich zur Umsetzung dieses Vereinbarungsprotokolls und zur regelmäßigen Überprüfung der Durchführung der eigenen Organisationsstrukturen. Der Ministerrat wird dabei durch den Regierungskommissar für die Provinz Bozen vertreten.
2. Die Parteien, beziehungsweise deren Vertreter, benennen innerhalb fünfzehn Tagen eine paritätische Fachkommission. die aus vier Mitgliedern besteht.
3. Die Kommission hat die Aufgabe, im Fall der ca. 1500 Schilder, die von der Gerichtspolizei als einsprachig ermittelt wurden, Zweifelsfälle festzustellen, dazu einvernehmlich zwei- bzw. dreisprachige Vorschlage zu erarbeiten und diese den Parteien vorzulegen.
4. Die Entscheidungen der Kommission werden auch dann, wenn keine Einigung erzielt werden kann, den Parteien zur gemeinsamen Beurteilung vorgelegt; diese entscheiden daraufhin unter Beachtung von Artikel 5 innerhalb einer Frist, die objektiv als angemessen betrachtet werden kann, in jedem Fall aber so bemessen sein muss, dass die Schilder innerhalb der Skisaison 2013 ausgetauscht werden können.


Artikel 3 (Bereits vorhandene Schilder)
1. Die Autonome Provinz Bozen sorgt dafür, dass die Schilder laut Artikel 2 Absatz 3, die bereits auf den Bergwegen und Alpinpfaden des Landesgebiets vorhanden sind, angepasst werden, so wie es im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehen ist.


Artikel 4 (Neue Schilder)

1. Die Autonome Provinz Bozen sorgt dafür, dass die restlichen Schilder im Rahmen des zuvor genannten Projekts des Alpenvereins, unter Beachtung der Grundsatze und Kriterien Installiert werden, die in diesem Vereinbarungsprotokol1 angeführt sind.


Artikel 5 (Zwei- und dreisprachige Angaben auf den Schildern)
1. Die Schilder, die nach den Modalitäten laut den Artikeln 2,3 und 4 aufzustellen sind, müssen die zweisprachige Bezeichnung (oder die dreisprachige Bezeichnung, sofern vorgesehen) unter Beachtung folgender Kriterien anführen:
a) Allgemein verwendete Bezeichnungen für die Gemeinden und für die Ortschaften in den jeweiligen Sprachen sowie allgemeine Informationen;
b) Beibehaltung dagegen in der ursprünglichen Sprache, das heißt Deutsch und/oder Ladinisch, der historischen Namen; in jedem Fall müssen jedoch Begriffsbezeichnungen wie „Alm“, „See“, „Berg“ oder “Fluss“ übersetzt werden.


Artikel 6 (Zusammenarbeit und Überwachung)
1. Die Parteien verpflichten sieh, jeweils im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass die Ziele dieses Vereinbarungsprotokolls und die darin vorgesehenen Tätigkeiten umgesetzt werden.

Bozen, den 22. September 2010-09-26

Der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen
Luis Durnwalder
 
Der Minister für die Beziehungen zu den Regionen und für den territorialen Zusammenhalt
Raffaele Fitto

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