- Nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung Nr. 211 vom 25.02.2014 „Vorübergehende Maßnahmen für die Förderungen im Landwirtschaftssektor“, wonach mit Wirkung 26.02.2014 ein Teil der Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft unverzüglich angepasst und/oder vorübergehend ausgesetzt wurde, bis die neuen Bestimmungen für die Förderungen im Landwirtschaftssektor genehmigt sind;
- nach Einsichtnahme in die Antwort des Landesrates Arnold Schuler vom 21.03.2014 auf die Anfrage zur aktuellen Fragestunde 47/März/2014, Zitat: „Frage 1): Es ist anzunehmen, dass auch andere Ressorts aufgrund der überlangen Wartezeiten und der gekürzten Mittel zu einer ähnlichen Maßnahme gezwungen sind. Frage 2): Der Obmann des Südtiroler Bauernbundes, Leo Tiefenthaler, wurde von Landesrat Arnold Schuler persönlich vor der Beschlussfassung darüber informiert und über die Maßnahme im Detail in Kenntnis gesetzt, ebenso über den Grund dieser Maßnahme (bereits jetzt lange Wartezeiten und Kürzung der Mittel). Frage 3) und 4): Nein, eine rückwirkende Einreichung von Ansuchen ist grundsätzlich nicht möglich; die Ansuchen müssen immer vor Baubeginn eingereicht werden (ansonsten wird das Ansuchen abgelehnt).” (Anfrage mit Antwort liegt diesem Beschlussantrag als integrierender Bestandteil bei);
- festgestellt, dass die Folgen der betreffenden, unmittelbar wirksamen Anpassungen und des Annahmestopps für Förderansuchen eklatant sind und im Vergleich zur Förderung der restlichen Wirtschaftszweige sowie privaten Antragsteller eine finanzielle Ungleichbehandlung erfahren, indem: – es Landwirten für einen schwer einschätzbaren Zeitraum nicht mehr möglich ist, Investitionen professionell, mit unternehmerischen Sinn und vorzeitig zu planen, da eine gewisse Landesförderung nicht mehr einkalkulierbar ist; – es landwirtschaftlichen Kleinbetrieben erschwert wird, ihren Maschinenpark aufzurüsten, um innovativ und erfolgsorientiert arbeiten zu können; – Bauherren für einen unabsehbaren Zeitraum gänzlich von einer Förderung zur Errichtung/zum Ausbau ihrer Hofstelle bzw. ihres Wirtschaftsgebäudes ausgeschlossen bleiben, während die Wohnbauförderung für alle anderen Anspruchsberechtigten außerhalb des Landwirtschaftssektors unberührt bleibt;
- festgestellt, dass der Beschluss der Landesregierung Nr. 211/2014 neun Maßnahmen der Landesregierung (BLR Nr. 1346 vom 10.09.2012, BLR Nr. 1202 vom 17.08.2012, BLR Nr. 1477 vom 08.10.2012, BLR Nr. 29 vom 29.01.2013, BLR Nr. 603 vom 22.04.2013, BLR Nr. 1008 vom 02.07.2012, BLR Nr. 603 vom 22.04.2013, BLR Nr. 2132 vom 25.06.2007, BLR Nr. 1725 vom 05.04.1993) mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsregelungen teilweise widerruft, abändert bzw. außer Kraft setzt und dies nicht den Grundsätzen der Transparenz und des Gleichbehandlungsprinzips gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen bzw. der privaten Wohnbauförderung entspricht;
- nach Einsichtnahme in das Staatsgesetz Nr. 241 vom 07.08.1990 „Procedimento amministrativo“, art. 21 quinquies, Revoca del provvedimento, Zitat: „La revoca determina la inidoneità del provvedimento revocato a produrre ulteriori effetti. Se la revoca comporta pregiudizi in danno dei soggetti direttamente interessati, l’amministrazione ha l’obbligo di provvedere al loro indennizzo.”
Dies vorausgeschickt,
beauftragt der Süd-Tiroler Landtag
die Landesregierung
1. Den Beschluss Nr. 211 vom 25.02.2014 zu widerrufen.
2. Die Kriterien und Modalitäten für a) die Förderungen von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen; b) jene für Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; c) jene für Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind d) und jene für die Gewährung von Beihilfen für Versicherungspolizzen zur Deckung von Verlusten in landwirtschaftlichen Betrieben aufgrund widriger Witterungsverhältnisse abzuändern, und zwar mittels einer verhältnismäßigen Reduzierung der bisherigen Fördermaßnahmen. Die Annahme entsprechender Förderungsanträge ist rückwirkend ab dem 26.02.2014 zulässig.
3. Förderansuchen in Bezug auf die Richtlinien für den Bereich Wohnbau werden rückwirkend ab dem 26.02.2014 angenommen und gemäß der neuen Beihilferegelung auf diesem Gebiet berechnet; jene Antragsteller/-innen, die zwischen dem 26.02.2014 bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits eine Baubeginnmeldung hinterlegt haben, gelten die neuen Beihilferegelungen und können somit das Beitragsansuchen ausnahmsweise nach Baubeginn einreichen.
L.-Abg. Bernhard Zimmerhofer
L.-Abg. Dr. Eva Klotz
L.-Abg. Sven Knoll
29.05.2014
Untenstehend der Beschlussantrag als pdf-Datei:
Untenstehend der Anhang zum Beschlussantrag:
Antwort:
Diese wird nach Einlangen hier veröffentlicht.