Beschlussantrag: Beipackzettel für Medikamente
Artikel 36 des DPR Nr. 574 vom 15. 7. 1988 besagt Folgendes: „Die Etiketten der Arzneimittel, die unter den im Art. 28 ff. des Gesetzes Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 vorgesehenen Arzneimittelbestand fallen und in der Provinz Bozen verteilt werden, müssen zugleich in italienischer und in deutscher Sprache verfasst werden. Die Bestimmung ist ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekretes anzuwenden.“
Diese Durchführungsbestimmung ist am 8. Mai 1989 veröffentlicht worden und in Kraft getreten, bis heute jedoch nicht umgesetzt. Die Medikamente sind bis heute einzig und allein mit einem in italienischer Sprache verfassten Beipackzettel versehen. Bis heute begnügt man sich mit einem Provisorium, wonach die Apotheker auf Verlangen auch einen deutschen Beipackzettel ausdrucken. Es ist jedoch eine klare Diskriminierung, wenn die italienischen Bürger automatisch jedes Medikament mit dem Beipackzettel in ihrer Muttersprache erhalten, die deutschen jedoch nicht. Das Provisorium erfüllt das Recht auf Gebrauch der deutschen Muttersprache nicht, und dem Gesetz ist damit auch in keiner Weise Genüge getan. Die angeblichen Abmachungen über die Handhabe des genannten Provisoriums haben in keiner Weise den Wert einer gesetzlichen Bestimmung.
Deshalb spricht sich der Landtag gegen diese Diskriminierung aus und verpflichtet den Landeshauptmann, alle nötigen Schritte zu unternehmen, damit dem oben erwähnten Gesetz endlich voll entsprochen, und die in Art. 36 vorgesehenen Medikamente nicht nur mit italienischen, sondern auch deutschen Beipackzetteln automatisch versehen werden.
Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, zweisprachige Beipackzettel beizulegen, so ist in jedem Fall sicherzustellen, dass ein Beipackzettel in der Sprache der Mehrheitsbevölkerung Südtirols, also in deutscher Sprache, beiliegt.
26. 6. 2014
Landtagsabgeordnete Eva Klotz, Sven Knoll, Bernhard Zimmerhofer