Um dem Recht auf Gebrauch der Muttersprache Nachdruck zu verleihen, hat der Obmann des Südtiroler Heimatbundes beim Verwaltungsgericht in Bozen einen Rekurs gegen eine Versicherungsgesellschaft eingebracht, die ihm einen nur in italienischer Sprache abgefassten Brief zugeschickt hat. Eine zuvor bei der Gemeinde Terlan eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 8 des D.P.R. Nr. 574 vom 15.7.1988 war von der Versicherungsgesellschaft, die auch eine Filiale in Bozen betreibt, unbeantwortet geblieben. Der Rekurs wird voraussichtlich am 23. September behandelt.
Der letzte Rekurs dieser Art beim Verwaltungsgericht, gemäß Art. 10, Absatz 2 des D.P.R. vom 15. Juli 1988, wurde 2004, also vor 10 Jahren, eingereicht bzw. bearbeitet. Da die Verletzungen der Zweisprachigkeitspflicht durch öffentliche Ämter, Banken, aber auch Konzessionsunternehmen sicher nicht abgenommen, sondern im Gegenteil sogar zugenommen haben, war es notwendig öffentlich aufzuzeigen, dass dieses Recht überhaupt noch existiert.
Eines der wichtigsten Rechte einer Volksgruppe in einem fremden Staat ist der Gebrauch der Muttersprache. Diese in der Schule zu erlernen und im öffentlichen Leben gebrauchen zu dürfen, ein von Italien gegenüber den Südtirolern garantiertes Recht! Es in Anspruch zu nehmen und es notfalls auch einzufordern aber bleibt unsere moralische Pflicht.
Roland Lang
Obmann des Südtiroler Heimatbundes