Das Gesetz vom 5. Februar 1998, Nr. 22 sowie das Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. April 2000, Nr. 121 regeln die Beflaggung des öffentlichen Raumes in Italien mit der Flagge der Republik Italien und jene der Europäischen Union. Vorgesehen ist u.a. die externe und interne Beflaggung von gesamtstaatlich relevanten öffentlichen Gebäuden sowie an bestimmten Feiertagen die Beflaggung auch der übrigen öffentlichen Gebäude.
In anderen europäischen Ländern gelten für die Beflaggung weniger rigide Bestimmungen. So beschränken sich in der Bundesrepublik Deutschland sowohl einige Bundesländer als auch der Bund mit einer einfachen Verwaltungsvorschrift auf Beflaggungsregelungen für die eigene Verwaltung und geben den ihrer Aufsicht unterliegenden Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nur Empfehlungen. In der Republik Österreich existieren keinerlei gesetzliche Pflichten zur Beflaggung von Gebäuden. Es steht jedermann frei, sein Haus bzw. seine Betriebsstätte auch permanent mit der Nationalflagge und/oder der Landesflagge zu beflaggen. Die Beflaggung (Dauer-beflaggung, Festbeflaggung und Trauerbeflaggung) von Dienstgebäuden des Bundes wird im Allgemeinen über Beschlüsse und im Anlassfall über Erlässe geregelt.
In Süd-Tirol ist vielen Menschen während der Zeit des italienischen Faschismus und darüber hinaus unter der italienischen Trikolore viel Leid widerfahren. Bis heute weht diese gegen den Willen jener Menschen, die sich mit dem Staat Italien nicht identifizieren können. Sie wird als Provokation und als Symbol einer aufgesetzten Italianität bis hin zu einer Unterdrückungsmaßnahme empfunden, die die Süd-Tiroler daran erinnern soll, in welchem Staat sie leben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Begehrensantrag:
Der Süd-Tiroler Landtag wolle beschließen:
Der Süd-Tiroler Landesregierung wird beauftragt,
bei der Regierung in Rom zu intervenieren, damit das Gesetz vom 5. Februar 1998, Nr. 22 sowie das Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. April 2000, Nr. 121 insofern modifiziert wird, als dass für Süd-Tirol eine eigenständige Regelung festgelegt werden kann.
L.-Abg. Bernhard Zimmerhofer
L.-Abg. Eva Klotz
L.-Abg. Sven Knoll
Bozen, 3. September 2014
Untenstehend der Antrag als pdf-Datei:
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt.
Ja-Stimmen 9
Gegenstimmen 21