Laut Dienstordnung für Landesbedienstete ist „die Benutzung eines Dienstfahrzeuges ausschließlich während des Dienstes erlaubt“, d. h. während der Arbeitszeit (sei es während des normalen Stundenplans, sei es bei Extra-Einsätzen außerhalb der normalen Arbeitszeit mit Anreifung von Überstunden), bei genehmigtem Außendienst und gegebenenfalls bei Einsätzen während des Bereitschaftsdienstes.
Da die übliche Mittagspause bekanntlich nicht als Dienstzeit gilt, ist es demzufolge nicht gestattet, mit einem Dienstfahrzeug zum Mittagessen zu fahren. Der Bedienstete ist in diesem Fall nicht versichert. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird es weiters den Arbeitern, welche mit einem Dienstfahrzeug auf dem Weg zum Bauhof unterwegs sind, untersagt, irgendwo auf der Strecke anzuhalten, um dort die Mittagsmahlzeit einzunehmen. Sie müssen erst zum Bauhof zurückkehren, das Dienstfahrzeug dort abstellen und mit dem Privatfahrzeug zum Mittagessen fahren.
Frage: Warum dürfen die Landesbediensteten der Forst und der Wildbachverbauung den Dienstwagen auch außerhalb der Dienstzeit benutzen, und sogar damit nach Hause fahren, während jene des Straßendienstes dies nicht dürfen?
L.-Abg. Bernhard Zimmerhofer
L.-Abg. Dr. Eva Klotz
L.-Abg. Sven Knoll
Bozen, den 7. Oktober 2014
Untenstehend die Anfrage als pdf-Datei:
Ergebnis: