LH Kompatscher macht es sich mit der Selbstbestimmung zu einfach. Warum liest er immer nur den Artikel 5 und nicht auch die Artikel 10 und 11 der italienischen Verfassung? Artikel 10 sieht vor, dass sich die italienische Rechtsordnung den allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts anpasst. Italien hat sowohl die Charta der Vereinten Nationen als auch die Internationalen Menschenrechtspakte – beide mit dem Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker – ratifiziert, und zwar vorbehaltlos!
Artikel 11 der Verfassung besagt, dass „Italien… unter der Bedingung der Gleichstellung mit den übrigen Staaten Beschränkungen der staatlichen Oberhoheit zustimmt, sofern sie für eine Rechtsordnung nötig sind, die den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Völkern gewährleistet…“
Wäre die Selbstbestimmungsforderung verfassungswidrig, hätte Francesco Cossiga im römischen Parlament niemals den Gesetzentwurf zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes der Südtiroler einbringen können!
Übrigens: Im Unterschied zu Großbritannien, das sich als freiwilliger Zusammenschluss von Ländern versteht, gehört Südtirol nicht freiwillig, sondern unfreiwillig dem Staat Italien an, solange es sein Selbstbestimmungsrecht nicht ausgeübt hat!
Landtagsabgeordnete Dr. Eva Klotz
SÜD-TIROLER FREIHEIT