LH Kompatscher wird in der „Dolomiten“ vom 3.11. mit folgender Aussage zitiert: „In Italien steht in Artikel 5 der Verfassung das absolute Verbot, sich vom Staatsgebiet zu trennen“. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Halbwahrheit, die von den Selbstbestimmungsgegnern immer wieder gerne als offizielle Lehrmeinung verbreitet wird.
Wörtlich von „absolutem Verbot“ ist in Artikel 5 der Verfassung nicht die Rede, sondern es heißt „die eine, unteilbare Republik“. Andererseits besagt Artikel 10 – und damit kommen wir zur zweiten Hälfte der Wahrheit in Bezug auf die Verfassung selbst: „Die italienische Rechtsordnung passt sich den allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts an“. Dies heißt im Klartext: Das Völkerrecht steht vor dem Verfassungsrecht. Artikel 1 der UNO-Menschenrechtspakte, die Italien 1977 (vorbehaltslos!) ratifiziert hat, lautet: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.“ Aus Paragraph 79 des Rechtsgutachtens des Internationalen Gerichtshofes zur Unabhängigkeit des Kosovo geht klar hervor, dass „das Völkerrecht kein Verbot von Unabhängigkeitserklärungen“ beinhaltet.
Wo ist also das Problem? Dass es der LH und seine romgefällige SVP immer besser wissen.