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Schriftliche Anfrage: Daten Bildungs- und Schulguthaben

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Schriftliche Anfrage: Daten Bildungs- und Schulguthaben

In Süd-Tirols Oberschulen ist es ab der 3. Klasse unter einem Notendurchschnitt von 8 möglich, sich durch schriftliches Vorweisen verschiedener Tätigkeiten, das sogenannte Bildungsguthaben dem Schulguthaben anrechnen zu lassen. Hierbei handelt es sich z. B. um den Vorweis eines Kurses zu Musik, Sprachen oder anderen schulbezogenen Themen an öffentlich anerkannten Institutionen, sportliche Leistungen, Mitglied im Vorstand oder Inhaber einer aktiven Rolle eines Vereins (Kassier, Gruppenleiter, Trainer, …) zu sein, künstlerische Leistungen oder Ähnliches. Die Punkte für Schul- und Bildungsguthaben machen ab der 3. Klasse einen Teil der Gesamtbewertung aus. Da es sich zum einen um persönliche Daten und zum anderen um Daten von Minderjährigen handelt, sind sie sehr sensibel zu behandeln und müssen gut geschützt werden.

Fragen an die Landesregierung:

1. Wird dem Bildungsguthaben auch der Nachweis von privatem Musikunterricht angerechnet?

2. Wo wurden die Daten des Bildungs- und Schulguthabens bisher aufbewahrt?

3. Wer alles hatte Zugang zu diesen Datenbanken?

4. Werden diese Bildungs- und Schulguthaben zukünftig ausschließlich digital aufbewahrt?
a) Wenn ja, wo werden diese Daten abgespeichert?
b) Wer alles hat Zugang zu diesen Datenbanken?
c) Wie sind diese Daten gesichert, damit sie weder unwillentlich verloren gehen, noch willentlich von Hackern oder z. B. staatlichen Behörden „geklaut“ werden?

5. Können sich Eltern bzw. Erziehungsberechtigte diese Bildungs- bzw. Schulguthaben schriftlich aushändigen lassen?
a) Wenn ja, wo und wie?
b) Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

6. Die Zwischenprüfungen für das Erlangen des Europäischen Computerführerscheines „ECDL“ werden derzeit nur noch digital abgespeichert, der Schüler erhält keine anerkannte schriftliche Prüfungsbestätigung. Kann eine solche anerkannte Prüfungsbestätigung der bestandenen Zwischenprüfungen aushändigen lassen?
a) Wenn ja, wo und wie?
b) Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

19. Februar 2015.

L.-Abg. Myriam Atz Tammerle
L.-Abg. Sven Knoll
L.-Abg. Bernhard Zimmerhofer

Antwort:

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