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Posttolomeische Ortsnamen sind gesetzlich nicht verbindlich!

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Posttolomeische Ortsnamen sind gesetzlich nicht verbindlich!

Eine Reihe von konstruierten italienischen Orts- und Flurnamen wurden nicht während der Zeit des Faschismus per Dekret festgelegt, sondern sind erst danach aufgekommen. Die Süd-Tiroler Freiheit konnte sich jüngst überzeugen, dass diese Namen gesetzlich nicht verpflichtend sind. Die Bewegung beruft sich auf ein Antwortschreiben von Landesrat Mussner auf eine Anfrage der Abgeordneten Myriam Atz Tammerle.

Aus dem Schreiben zieht die Süd-Tiroler Freiheit den Schluss, dass die betreffenden Namen aus dem amtlichen Gebrauch zu entfernen seien, was nun prompt in einem Beschlussantrag gefordert wird. Als Beispiel, wo dies bereits mit Erfolg geschehen sei, nennt Atz Tammerle – die Erstunterzeichnerin des Beschlussantrages – den Begriff „Verdines“ für die Fraktion Verdins in ihrer Heimatgemeinde Schenna: „Noch während meiner Zeit als Gemeinderäten ist es gelungen, den erst nach Tolomei erfundenen Namen ‚Verdines‘ loszuwerden, da sich herausgestellt hatte, dass dieser gesetzlich gar nicht existiert. Nun geht es darum, dass weitere Gemeinden, in denen ähnliche Fälle vorliegen, dem Schenner Beispiel folgen.“

Dass es derartige Fälle durchaus gibt, weiß der Sprachwissenschaftler Cristian Kollmann zu berichten: „Begriffe wie ‚Pracupola‘ für Kuppelwies, ‚Monzoccolo‘ für den Tschögglberg oder ‚Rablà‘ für Rabland wurden alle erst nach Tolomei frei erfunden. Fakt ist, dass die Verwendung dieser Konstruktionen gesetzlich gar nicht zwingend ist. Fakt ist ebenso, dass kein Gesetz besagt, dass geografische Namen überhaupt übersetzt werden müssten.“

„Wir erwarten uns, dass die Landesregierung die Gemeinden dazu anhält, auf diese Namenserfindungen zu verzichten. Dies wäre zumindest ein erster Schritt zur Wiedergutmachung eines Kulturverbrechens, das uns bis heute landauf landab begegnet“, schreibt die Süd-Tiroler Freiheit abschließend.

Süd-Tiroler Freiheit
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Beschlussantrag: Feststellung der konstruierten italienischen Orts- und Flurnamen, die gesetzlich nicht verbindlich sind
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