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Recht auf Muttersprache? Fragen & Antworten!

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Recht auf Muttersprache? Fragen & Antworten!

Wann und wo habe ich das Recht eine Auskunft in meiner Muttersprache zu erhalten? Was muss ich tun, sollte mir dieses Recht nicht zugestanden werden? Nachstehend werden Ihnen einige Antworten auf diese und einige weitere Fragen gegeben. 

Grundsatz: Im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Bürgern müssen alle Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften mit Sitz in Südtirol den Gebrauch der deutschen und italienischen Sprache gewährleisten. Dies gilt für den Staat genauso wie für die Region, das Land, die Bezirksgemeinschaften, die Gemeinden und ähnliche öffentliche Körperschaften, darüber hinaus aber auch für das Regierungskommissariat, die Einnahmenagentur, also die ehemaligen Register-, Mehrwertssteuer- und Bezirkssteuerämter, sowie für Zollämter, die Banca d’Italia, das Staatsarchiv, die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS), die Handelskammer, das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) sowie für das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL).

Mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 15.07.1988, Nr. 574 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren) wird in Anwendung der Bestimmungen des XI.Abschnittes des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderstatutes für Trentino-Südtirol der Gebrauch der deutschen Sprache geregelt. (Quelle: www.buergernetz.bz.it)

Wann und wo habe ich das Recht meine Muttersprache zu Gebrauchen?

In der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:

  1. im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen,
  2. im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben,
  3. im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht, Steuergericht oder dem Rechnungshof, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, aber auch für die Provinz Bozen zuständig sind,
  4. im internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Buchstaben a), b) und c),
  5. im externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient, aber mit Zuständigkeit auch in der Provinz Bozen, haben,
  6. in den öffentlichen, notariellen und ihnen gleichgestellten Akten.

Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten für die Sprache die Bestimmungen dieses Dekretes in all den Fällen, in denen Handlungen gesetzt werden, die die Tätigkeit der Polizei im allgemeinen betreffen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.

Gibt es weitere Fälle, wo ich von meinem Recht auf Gebrauch der Muttersprache Gebrauch machen kann?

Ja!Bei den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz Bozen öffentliche Dienste versehen (z.B. Telecom Italia, Enel, Poste Italiane und viele andere mehr), muß die Tätigkeit derart organisiert werden, daß der Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet ist. Das zu diesem Zweck erforderliche Personal muß die vom den Bestimmungen vorgesehene Voraussetzung erfüllen.

Gilt dies z.B. auch für meine Auto-Pflichtversicherung?

Ja! In den Formularen der Akte betreffend die Pflichtversicherung muss der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein.

Ist die Nicht-Beachtung der Bestimmungen starfbar?

Ja!Bei Nichtbefolgung der Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 500 Euro bis höchstens 2.500 Euro verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar. Bei Rückfall kann die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde die Aussetzung der Konzession für höchstens ein Jahr verfügen oder das Konzessionsunternehmen von dem Verfahren zur Erteilung der entsprechenden Konzession ausschließen, auch wenn es sich um eine befristete Erteilung handelt.

Wann und wie kann ich eine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen?

Glaubt ein Bürger/eine Bürgerin, der von einem Verwaltungsakt betroffen ist (Maßnahme, Akt, Zustellung, Mitteilung), auch wenn er von einem Konzessionsunternehmen oder militärischen Einrichtungen ausgestellt wurde, dass dieser die Bestimmungen über den Sprachgebrauch verletzt, so kann er/sie Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Erfolgen kann dieser Einspruch – sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form – innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Aktes oder Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bzw. Zustellung. Dabei hat der Bürger/die Bürgerin gleich mehrere Alternativen

zur Einlegung der Beschwerde:

• Bei der Behörde, dem Amt oder Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder

• beim Zustellbeamten/bei der Zustellungsbeamtin direkt oder

• beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dann offen, wenn der Akt, die Maßnahme, Zustellung oder Mitteilung von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsunternehmen mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Fall hat die Gemeinde die aufgenommene Erklärung der betroffenen Person an das zuständige Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen weiterzuleiten. (Quelle: www.buergernetz.bz.it)

Was muss ich tun, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen oder nicht beantwortet wird?

Bei Abweisung der Beschwerde kann der Betroffene binnen zehn Tagen nach der Mitteilung bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichts Rekurs einbringen, um den Akt, die Maßnahme, die Mitteilung oder die Zustellung wegen Verletzung der Bestimmungen durch das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen für nichtig erklären zu lassen.

Der Rekurs kann auch mündlich bei der Kanzlei eingebracht werden, die hierüber eine Niederschrift aufzunehmen hat; der Präsident der Autonomen Sektion setzt mit Verfügung die Verhandlung fest, in der der Rekurs behandelt wird.

Der Rekurs kann auf die gleiche Art und Weise auch von den im Artikel 92 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, vorgesehenen Rechtsträgern und nach den dort festgelegten Voraussetzungen eingebracht werden.

Der Rekurs ist zusammen mit der entsprechenden Verfügung spätestens zehn Tage vor der Verhandlung dem belangten Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen sowie dem Rekurswerber mitzuteilen.

Die Parteien können auch persönlich vor der Sektion auftreten und bis spätestens fünf freie Tage vor der Verhandlung Eingaben vorlegen. Die Sektion hat innerhalb von sechzig Tagen nach der Einbringung des Rekurses in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhören der Parteien, sofern diese erschienen sind, zu entscheiden.

Erklärt die Sektion den angefochtenen Akt für nichtig, so hat sie auch von Amts wegen festzulegen, ob sich die Nichtigkeit auf bestimmte Akte erstreckt, die damit zusammenhängen oder sich daraus ergeben. Das Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen hat innerhalb von zwanzig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung den für nichtig erklärten Akt neu zu erlassen.

Die Sektion hat in jedem Fall der unterlegenen Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Verfahrensunterlagen sind von Kanzleispesen, Stempelgebühren, Abgaben und sonstigen Gebühren befreit.Die den Gebrauch der Sprache betreffenden Beschwerden dürfen nicht zusammen mit anderen Anfechtungsgründen vorgebracht werden.

Weitere Fragen:

Ich habe bei einem öffentlichen Körperschaft ein Ansuchen in deutscher Sprache eingereicht, aber nur eine italienische Antwort erhalten. Ist dies rechtens?

Nein! Die Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen, bei denen Anträge, Gesuche, Anzeigen oder Erklärungen einlangen, haben sich bei ihren Akten und Maßnahmen und bei den vorgeschriebenen Mitteilungen oder Zustellungen an die Sprache zu halten, die vom Antragsteller, Anzeigeerstatter oder Erklärenden, sofern sie an ihn gerichtet sind, verwendet wurde.

Und bei einem mündlichen Gesuch?

Falls der Antrag, das Gesuch, die Anzeige und die Erklärung mündlich erfolgen und nicht in eine Niederschrift aufgenommen werden, muß die vom Antragsteller verwendete Sprache vermerkt werden, sofern die Erledigung nicht unmittelbar erfolgt.

Hier geht es zu den gestetzlichen Bestimmungen >>

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