Schriftliche Anfrage (mit Antwort)

Geldmittel für eine ad-personam-Professur an der Uni Innsbruck

Anfragen, Landtag
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Schriftliche Anfrage (mit Antwort)

Geldmittel für eine ad-personam-Professur an der Uni Innsbruck

Die Beantwortung unserer Landtagsanfrage Nr. 604/19 vom 27. November 2019 durch die Landesregierung beruht auf einer rechtlichen Fehleinschätzung, die hiermit zu einer neuerlichen Anfrage Anlass geben muss.

So schreibt die Landesregierung, dass sie in Bezug auf die an der Universität Innsbruck ausgeschriebene und von der Eurac Bozen finanzierte Stelle für Vergleichende Föderalismusforschung auf eine „neutrale, fachliche und objektive Beurteilung von Seiten einer unabhängigen Expertenkommission an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck“ vertraut. Die Landesregierung übersieht aber, dass die Ausschreibung auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 UG 2002 erfolgte und dass diese Bestimmung (anders als die „normalen“ Ausschreibungen gemäß § 98) keine Expertenkommissionen vorsehen – gerade weil es sich um eine ad-personam-Ausschreibung handelt!

Dass besagte Bestimmung als Grundlage für ad-personam-Ausschreibungen dient, entspricht durchaus dem Usus, wobei allerdings auch die Landesregierung zum Ergebnis kommt, dass nach italienischem Recht ad-personam-Ausschreibungen unzulässig sind.

Angesichts der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall offensichtlich um eine ad-personam-Ausschreibung handelt, sowie angesichts der Tatsache, dass für diese Art der Ausschreibung nicht einmal eine unabhängige Expertenkommission vorgesehen ist, welche die nach italienischem Recht unabdingbare Kontrolle der Objektivität des Verfahrens garantieren soll, stellen die Gefertigten die Anfrage:

Anfrage.

Antwort.

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