Landeshauptmann Kompatscher hat heute (13. April) eine Dringlichkeitsmaßnahme mit einigen Erleichterungen erlassen, die Details haben wir hier zusammengefasst:
Entfernung von eigener Wohnung „zu Fuß“ immer erlaubt
Geklärt wurde unter anderem, dass die Voraussetzungen für „erlaubte körperliche Aktivität“ immer dann erfüllt sind, wenn man sich „zu Fuß“ von der eigenen Wohnung entfernt. Weiterhin gelten alle verpflichtenden Maßnahmen, um jegliches physisches Ansteckungsrisiko zu unterbinden: Vor allem der Abstand von drei Metern zu anderen Personen und das Mitführen eines Mund-Nasen-Schutzes, um diesen im Fall einer Begegnung mit anderen Personen aufsetzen zu können. Aufrecht bleibt die Möglichkeit für die Bürgermeister, strengere Bestimmungen zu erlassen.
Familienleben ermöglichen
Ziel einer zweiten Präzisierung ist es, das Zusammenleben der „Kernfamilie“ weitgehend zu ermöglichen. So ist der gegenseitige Besuch der Lebenspartner und Kinder innerhalb der Landesgrenzen künftig möglich.
Arbeit: Mehr zugelassene Betriebe und Tätigkeiten
Bei jenen Betrieben, für die bereits bisher eine Arbeitstätigkeit erlaubt war, ist die bisherige Beschränkung von maximal fünf Mitarbeitern (laut dem ISTAT-Kodex ATECO) gefallen: Sie ist nun auch alle bisher zugelassenen Tätigkeiten ohne Beschränkung auf eine Mitarbeiteranzahl möglich.
Eine weitere Ausweitung erfolgt bei jenen Arbeitstätigkeiten, die allein oder ausschließlich mit ohnehin in Hausgemeinschaft zusammenlebenden Personen ausgeübt werden dürfen. Waren bisher lediglich „vorbereitende Tätigkeiten“ erlaubt, wird dies mit der neuen Dringlichkeitsmaßnahme auf „jegliche Tätigkeit“ ausgedehnt. Aufrecht bleibt, dass es sich um Tätigkeiten ohne Kundenkontakt handeln muss.
Mehr Geschäfte geöffnet
Zusätzlich zu den bereits bisher zugelassenen Geschäften, dürfen ab nun auch Papierwaren- und Buchhandlungen sowie Geschäfte mit Kinder- und Babykleidung wieder öffnen.
Quelle: LPA