Gemeindewahlen 2020

Wahlwerbung durch Verbände und Tourismusorganisationen verboten!

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Gemeindewahlen 2020

Wahlwerbung durch Verbände und Tourismusorganisationen verboten!

Der Sprecher der Arbeitsgruppe Gemeindepolitik der Süd-Tiroler Freiheit, Werner Thaler, erinnert daran, dass Wahlwerbung durch Verbände, Gewerkschaften und Tourismusorganisationen verboten ist. Gerade im Hinblick auf die Gemeindewahl an diesem Sonntag und Montag betont Thaler, dass jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und für Parteien nicht erlaubt ist!

Besonders auf Ortsebene passiert es immer wieder, dass örtliche Organisationen Wahlwerbung für Kandidaten der SVP machen. Sollte z.B. eine Tourismusorganisationen Wahlwerbung für Gemeinderatskandidaten machen, wird der Landesbeitrag für das laufende Jahr gestrichen! Die Süd-Tiroler Freiheit ruft die Verbände daher dazu auf, die Regeln strikt einzuhalten.

Im Detail sieht das entsprechende Regionalgesetz aus dem Jahre 1998 vor, dass für Verbände, Vereinigungen und Gewerkschaften, die gemeinnützigen Charakter haben, Begünstigungen der Volontariatsbestimmungen in Anspruch nehmen, Patronatsdienste leisten oder in irgendeiner Form Mittel aus den öffentlichen Haushalten erhalten, jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und für Parteien verboten ist.

Die Süd-Tiroler Freiheit ruft auch dazu auf, die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Süd-Tiroler Freiheit zu melden.

Werner Thaler
Sprecher der Arbeitsgruppe für Gemeindepolitik der Süd-Tiroler Freiheit

Die Bestimmungen im Detail:

Regionalgesetz vom 13. August 1998, Nr. 7:
Bestimmungen über die Wahlwerbung von Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften

Art. 1 – Wahlwerbung von Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften – (1) Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften, die gemeinnützigen Charakter haben, die Begünstigungen der Volontariatsbestimmungen in Anspruch nehmen, Patronatsdienste leisten oder in irgendeiner Form Mittel aus den öffentlichen Haushalten erhalten, ist ab dem sechzigsten Tag vor jenem, der dem für die Wahlen des Regionalrates festgelegten Tag vorausgeht, jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und für Parteien verboten.

Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

Art. 5 – Beteiligung von Tourismusvereinen an Wahlkampagnen
(1) Den Tourismusvereinen, die Landesbeiträge erhalten, ist es verboten, sich an der Wahlkampagne von politischen Parteien und Kandidaten jeglicher Wahlliste finanziell oder auf andere Weise zu beteiligen. Bei Verstoß wird der Landesbeitrag für das laufende Jahr gestrichen.

Arbeitsgruppe für Gemeindepolitik, Gewerkschaften, Tourismusorganisationen, Verbände, Wahlwerbung, Werner Thaler
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