Kürzlich hat der Gemeindenverband die Musterverordnung für den Dienst Taxi und Mietwagen mit Fahrer an die Gemeinden gesendet, damit diese die Bestimmungen auf Gemeindeebene festlegen können. Die Landtagsabgeordnete der Süd-Tiroler Freiheit, Myriam Atz Tammerle, und der Rechtsanwalt der staatlichen Vereinigung für Mietwagenfahrer ANITraV, Francesco Vannicelli, weisen jedoch darauf hin, dass die besagte Musterverordnung dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes insgesamt widerspricht und überzogen ist.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs fordert die Politik klar auf, die arbeitsbehindernden Gesetze für diesen Sektor zu vereinfachen. Die Musterverordnung sieht jedoch dermaßen detaillierte Bestimmungen vor, dass sowohl die Arbeit der Mietwagenfahrer als auch die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt wird.
Am gravierendsten finden Atz Tammerle und Vannicelli, dass von den Mietwagenfahrern zur Erlangung einer Lizenz künftig die Abgabe einer Bürgschaftspolice an die Gemeinde verlangt werden soll. Dafür müsste ein Bankakt eröffnet werden, welcher beträchtliche Spesen und folgend jährliche Spesen mit sich bringen würde. Jedoch ist weder im Staats- noch im Landesgesetz die Rede davon.
Außerdem steht in der Musterverordnung, dass die Gemeinden die Mietwagenfahrer vor der Lizenzvergabe einer mündlichen Prüfung unterziehen dürfen. Dies, obwohl der Inhalt der besagten Prüfung keinen Unterschied zu der bereits absolvierten Prüfung für die Erlangung der Berufsbefähigung aufweist und den Mietwagenfahrern daher bereits bekannt ist. Die Prüfungskommission soll dabei großteils aus Gemeindevertretern bestehen, obwohl diese eigentlich nicht dazu befähigt sind, derartige Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu bewerten.
Positiv an der Verordnung werten Atz Tammerle und Vannicelli, dass die Gemeinden ohne Taxidienst zukünftig die Möglichkeit erhalten sollen, den Mietwagenfahrern eigens gekennzeichnete Standplätze auszuweisen. Damit die Mietwagenfahrer aber den Dienst am Standplatz durchführen können, muss im Gesetz die Bezeichnung „Anfrage einer Dienstfahrt an den Betrieb (Sitz/Garage)“ in „an den Mietwagenunternehmer (Person)“ abgeändert werden, da dies durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes auch im Staatsgesetz aufgehoben wurde.
„Eigentlich sollten die Gesetzgeber in Süd-Tirol die primäre Zuständigkeit in diesem Bereich dafür nutzen, um die Bestimmungen arbeits- und unternehmerfreundlicher zu gestalten, und nicht noch einschränkender, als es der Staat ohnehin schon tut“, meint Atz Tammerle. Aus diesem Grunde haben Vannicelli und Atz Tammerle die zuständigen Ämter in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Verordnung in dieser Form nicht den Zielsetzungen des Urteiles des Verfassungsgerichtshofes entspricht.
L.-Abg. Myriam Atz Tammerle, Süd-Tiroler Freiheit.