Schwerer Fehler in 3G-Verordnung:

Was, wenn Test während der Arbeitszeit verfällt?

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Schwerer Fehler in 3G-Verordnung:

Was, wenn Test während der Arbeitszeit verfällt?

ACHTUNG!!! Die Süd-Tiroler Freiheit weist auf einen schwerwiegenden „Fehler“ in der aktuellen 3G-Verordnung hin, welche vorsieht, dass ab heute alle Bürger in Besitz eines gültigen 3G-Nachweises sein müssen, um zur Arbeit zu dürfen. In der Verordnung wurde nicht geregelt, was passiert, wenn die Gültigkeitsdauer des Corona-Tests während der Arbeitszeit verfällt. Rein rechtlich müsste der Arbeitsplatz dann sofort verlassen werden, der Arbeitgeber weiß aber gar nicht, wann die Tests der Mitarbeiter verfallen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber riskieren dadurch hohe Strafen. Die Süd-Tiroler Freiheit hat die Landesregierung und die Gewerkschaft umgehend informiert und schlägt eine sofortige Präzisierung der Verordnung vor, damit die Gültigkeit des 3G-Nachweises beim Arbeitsantritt ausreicht.

Ein ganz konkretes Beispiel: Was passiert, wenn der Corona-Test eines Mitarbeiters um 14:30 Uhr verfällt? Als er bei Arbeitsantritt um 9 Uhr von seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß kontrolliert wurde, hatte er noch einen gültigen Test. Der Arbeitgeber sieht aber bei der Auswertung des QR-Codes nicht, wann der Test verfällt und darf auch keine Listen über die Tests der Mitarbeiter führen. Kommt es um 15 Uhr zu einer Polizeikontrolle, erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfindliche Strafen, da kein gültiger Corona-Test mehr vorliegt.

Um der Problematik zu entgehen, dass Tests während der Arbeitszeit verfallen, müssten alle Tests zeitgleich vor Arbeitsbeginn gemacht werden, das ist organisatorisch jedoch nicht durchführbar. Auch kann von den Arbeitgebern nicht verlangt werden, mehrmals täglich die Tests aller Mitarbeiter zu kontrollieren, um zu überprüfen, ob die Tests inzwischen verfallen sind. Ebensowenig können die Mitarbeiter während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz verlassen, um sich neu testen zu lassen.

Dasselbe Problem hat auch die Gastronomie, wenn der Test eines kontrollierten Gastes während des Aufenthalts im Lokal abläuft.

Die Verordnung muss daher sofort angepasst werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer brauchen Rechtssicherheit! Die Süd-Tiroler Freiheit schlägt daher vor, die Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass sich die Gültigkeit des 3G-Nachweises auf den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns (bzw. beim Eintritt in ein Lokal) bezieht. Bis zur Behebung dieses „Fehlers“ sind auch die Ordnungskräfte aufgerufen, mit der notwendigen Rücksicht vorzugehen, denn die Bürger dürfen nicht für die Versäumnisse der Regierung bestraft werden.

L.-Abg. Sven Knoll,
Süd-Tiroler Freiheit.

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