Schriftliche Anfrage (mit Antwort)

Veröffentlichung von Baugenehmigungen an den Amtstafeln der Gemeinden

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Schriftliche Anfrage (mit Antwort)

Veröffentlichung von Baugenehmigungen an den Amtstafeln der Gemeinden

Bis zur Überarbeitung des Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9) musste im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, Artikel 70, Absatz 3 die erfolgte Ausstellung der Baukonzession durch Anschlag an der Amtstafel der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, wobei der Inhaber und Ort, an dem der Bau auszuführen war, angegeben wurde. Dies wurde zuletzt im Sinne der alten Bestimmung auch an der digitalen Amtstafel so gehandhabt. Einige Gemeinden haben die Baukonzessionen auch im Gemeindeblatt veröffentlicht.

In der Überarbeitung des Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9) ist eine Veröffentlichung der Eckdaten der Baugenehmigungen nicht mehr vorgesehen. Für viele Bürger ist dies nicht nachvollziehbar, da diese über Bauprojekte in der Nähe des eigenen Wohnhauses erst bei Baubeginn erfahren und somit vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

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