Beschreibung:
Das Dekret vom Präsidenten der Republik vom 15 Juli 1988, Nr. 301 Art. 1 regelt die Einschreibungen in Schulen von Schülern, deren Muttersprache nicht der Unterrichtssprache entspricht. Sollte die Leistungsfähigkeit der Schule durch die mangelnden Kenntnisse der Unterrichtssprache beeinträchtigt werden, kann die Einberufung einer paritätischen Kommission beantragt werden. Diese besteht aus vier Sachverständigen. Zwei Sachverständige und ein Ersatzsachverständiger gehören der italienischen Sprachgruppe und zwei Sachverständige und ein Ersatzsachverständiger der deutschen Sprachgruppe an. Die Sachverständigen der italienischen Sprachgruppe werden vom Hauptschulamtsleiter, die Sachverständigen der deutschen Sprachgruppe vom Schulamtsleiter für die Verwaltung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ernannt.