Tagesordnung

Bestimmungen über Wahl Landtag, Landeshauptmann & Landesregierung

Anträge, Landtag
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Bestimmungen über Wahl Landtag, Landeshauptmann & Landesregierung

Beschreibung:

Das geltende Wahlgesetz sieht vor, dass der Landeshauptmann vom Landtag und somit auf Grundlage von parteipolitischen Interessen gewählt wird. Dies schließt die Wähler von einer der wichtigsten Entscheidungen des Landes aus. Den Regionen mit Sonderstatut Aostatal, Friaul-Julisch Venetien, Sizilien und Sardinien sowie den beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient wurde mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, das Recht eingeräumt, die Regierungsform mit eigenem Regional- bzw. Landesgesetz zu regeln. Die Nachbarprovinz Trient hat von dieser vorgesehenen Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und mit eigenem Gesetz bestimmt, dass neben dem Landtag auch der Landeshauptmann direkt vom Volk gewählt wird.

Eingereicht am:

04. Mai 2026

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Gesetzesentwurf, Landesregierung, Landtag, Laundeshauptmann, Tagesordnung, Wahl
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