Das Verwaltungsgericht Bozen hat dem Rekurs von Roland Lang, Obmann des Südtiroler Heimatbundes (SHB), teilweise stattgegeben und dabei eine wichtige grundsätzliche Feststellung zum Schutz der deutschen Sprache in Südtirol bestätigt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Traktor-
Beanstandet wurden drei ausschließlich italienischsprachige Unterlagen:
1. die Mitteilung über den Ablauf und die Verlängerung der Versicherung,
2. der Versicherungsschein,
3. die E-Mail über die elektronische Unterschrift samt Nutzungsbedingungen.
Womit der Rekurs erfolgreich war!
Besonders deutlich fiel die Entscheidung hinsichtlich einer E-Mail vom 30. Juni 2026 samt den dazugehörigen Nutzungsbedingungen für eine fortgeschrittene elektronische Unterschrift aus. Das Gericht stellte fest, dass diese Unterlagen das Versicherungsverhältnis unmittelbar betreffen und daher auch in deutscher Sprache hätten übermittelt werden müssen. Die elektronische Unterschrift könne schließlich zur Unterzeichnung von Verträgen und Dokumenten des Versicherungsverhältnisses verwendet werden.
Da Lang noch am selben Tag auf sein Recht als deutscher Muttersprachler hingewiesen und die Versicherung diese Beanstandung unbeantwortet lies, waren laut Gericht auch die notwendigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die E-Mail und die beigefügten Nutzungsbedingungen wurden daher für nichtig erklärt. Die Versicherung wurde verpflichtet, Roland Lang innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eine deutsche Fassung der E-Mail samt Nutzungsbedingungen zu übermitteln.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch bei den beiden anderen beanstandeten Dokumenten – der Mitteilung über den Ablauf und die Erneuerung der Polizze vom 8. Juni 2026 sowie dem Versicherungsschein – grundsätzlich das Recht auf eine deutsche Fassung bestätigt hat.
Die Rekurse wurden in diesen beiden Punkten nicht deshalb abgewiesen, weil die Versicherung die Dokumente nur auf Italienisch hätte ausstellen dürfen. Vielmehr scheiterte das Vorgehen aus verfahrensrechtlichen Gründen.
Bei der Mitteilung vom 8. Juni 2026 hatte Lang zwar eine Übersetzung verlangt. Die Versicherung hatte die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht ausdrücklich abgewiesen. Nach den vom Gericht angewandten Bestimmungen wurde die Mitteilung dadurch unwirksam; außerdem übersetzte die Versicherung das Schreiben später ins Deutsche.
Beim Versicherungsschein stellte das Gericht fest, dass aus den Akten keine vorherige Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Versicherung hervorging. Daher war der Rekurs in diesem Punkt unzulässig.
SHB-Obmann Roland Lang sieht in der Entscheidung eine wichtige Bestätigung für die Rechte der deutschen Sprachgruppe in Südtirol:
„Dieses Urteil zeigt klar, dass das Recht auf die deutsche Muttersprache nicht nur auf dem Papier bestehen darf. Wer in Südtirol eine Pflichtversicherung abschließt, muss darauf vertrauen können, dass ihm alle Unterlagen in seiner Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Gerade bei elektronischen Verfahren und digitalen Vertragsabschlüssen sei besondere Aufmerksamkeit notwendig. Wenn eine Versicherung ihre Kunden auffordert, elektronische Unterschriften zu verwenden, müssen auch die damit verbundenen Bedingungen verständlich und in der zustehenden Sprache vorliegen“, so Lang.
Für den Südtiroler Heimatbund sei entscheidend, dass das Gericht den Grundsatz bestätigt habe: Vertragsunterlagen, die sich auf das Versicherungsverhältnis auswirken, müssen bei der Pflichtversicherung in der Muttersprache verfügbar sein. Wenn nötig, müssen sie konsequent eingefordert werden! Aber auch die Südtiroler müssen von ihrem Recht gebrauch machen, s der SHB!
Das Gericht traf keine ausdrückliche Kostenentscheidung. Da Roland Lang das Verfahren persönlich geführt hatte, ging das Gericht davon aus, dass ihm keine ersatzfähigen Anwaltskosten entstanden waren. Praktisch bedeutet dies, dass Lang den Versicherungen (4 Anwälte) keine Anwaltskosten ersetzen muss, zugleich aber auch keinen Kostenersatz erhält.
Roland Lang
Obmann des Südtiroler Heimatbundes



