Abschnitt 1: Bezeichnung, Logo und Laufzeit

§ 1 Bezeichnung

Die am 31. Mai 2007 gegründete politische Bewegung trägt den Namen „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ und hat den Sitz in der Laubengasse 9 in Bozen.

§ 2 Logo

  1. Das Logo der Bewegung ist der Satzung beigefügt und lässt sich wie folgt beschreiben: Auf weißem Grund je ein roter breiter Außen- sowie dünner Innenkreis.
  2. Selbige Kreise horizontal durch einen zweiteiligen Text in Kapitallettern in zwei gleiche Hälften geteilt.
  3. In der oberen Zeile in Schwarz auf grauem Grund der Begriff „SÜD“ und in Weiß auf rotem Grund der Begriff „TIROLER“.
  4. In der unteren Zeile in Schwarz auf weißem Grund der Begriff „FREIHEIT“.
  5. Anschließend ein gleich hoher vertikaler roter Balken, der mit der unteren rechten Hälfte des Innenkreises eine Linie bildet.
  6. Rechts von selbigem Balken der in kleiner Schriftgröße gehaltene und auf je eine vertikal gedrittelte Zeile verteilte Satz „FREIES / BÜNDNIS / FÜR TIROL“.

§ 3 Laufzeit

Die Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ hat eine unbegrenzte Laufzeit, kann aber mit Vollversammlungsbeschluss jederzeit aufgelöst werden.

Abschnitt 2: Zielsetzungen und Ideale

§ 4 Zielsetzungen

  1. Ziel der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ ist, unter Berufung auf Artikel 1 der UNO-Menschenrechtspakte, die Durchsetzung des Rechtes auf Selbstbestimmung für die Süd-Tiroler.
  2. Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die staatliche Zugehörigkeit des Gebiets des heutigen Süd-Tirols, aber auch auf die Süd-Tiroler Natur‑ und Kulturlandschaft.

§ 5 Ideale

  1. Die Ideale, auf denen die Bewegung insgesamt fußt, sind Freiheit, Demokratie, Patriotismus ( = Geschichts‑, Traditions‑ und Identitätsbewusstsein), christliche Werte, Rechtsempfinden, ehrliches und gleichberechtigtes Miteinander, Antifaschismus, Antirassismus, die Würde des Menschen sowie die Ablehnung jeglicher autoritärer Ideologien.
    1. Das Wirken der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ orientiert sich an den Grundsätzen der Menschenrechte.
    2. Die Entscheidungen folgen dabei den Vorgaben von Recht und Gerechtigkeit sowie den demokratischen Grundregeln sowohl nach innen als auch nach außen.
    1. Insbesondere gelten die Gleichbehandlung und die Förderung von Frauen, der Jugend, der Menschen mit Behinderung sowie das Verbot jeglicher Diskriminierung.
    2. Genannte Kriterien müssen auch bei der Erstellung von Kandidatenlisten berücksichtigt werden.

Abschnitt 3: Mitgliedschaft

§ 6 Antrag auf Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können diejenigen aufgenommen werden, die bereit sind, einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ zu leisten.
  2. Zwecks Aufnahme ist auf dem herkömmlichen oder elektronischen Postweg ein schriftlicher Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthalten muss:
    1. Vor‑ und Zuname, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum;
    2. die Erklärung, diese Satzung zu kennen und anzunehmen;
    3. die Erklärung, sich für die Zielsetzungen und Ideale der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ einzusetzen;
    4. die Erklärung, die von der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ gefassten Beschlüsse zu beachten.
    1. Der Aufnahmebeschluss muss dem Antragsteller mitgeteilt werden.
    2. Das neue Mitglied muss im Mitgliederbuch eingetragen werden.
    1. Die Mitgliedschaft oder deren Erneuerung kann vom Hauptausschuss abgelehnt werden.
    2. Dabei kann dies ohne Nennung von Gründen erfolgen.
    3. Der Antragsteller hat nicht das Recht, die Vollversammlung über den Antrag befinden zu lassen.

§ 7 Rechte des Mitgliedes

  1. Jedes Mitglied hat innerhalb der Bewegung, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Herkunft und Religion die Möglichkeit, sich nach persönlichen Fähigkeiten und im Rahmen der gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Bestimmungen zu entfalten, seine Fähigkeiten einzubringen, einen entsprechenden Beitrag zu leisten sowie sich als Kandidat für sämtliche Wahlen vorzuschlagen.
  2. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder, die physische Personen sind und dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie haben das 14. Lebensjahr vollendet;
    2. sie haben den ständigen Wohnsitz in Süd‑, Nord‑ oder Ost‑Tirol.
  3. Physische Personen, die nicht die unter Punkt 1 bis 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, können unterstützende Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
  4. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, ebenso die Dauer der Mitgliedschaft, vorbehaltlich der in § 9 angeführten Ereignisse.
    1. Die persönlichen Daten der Antragsteller und Mitglieder werden, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
    2. Das Privatleben der Antragsteller und Mitglieder gilt es zu respektieren.
  5. Das Mitglied hat im Fall seines Austrittes oder im Fall einer Auflösung der Bewegung SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ kein Anrecht auf Anteile oder auf eine Aufteilung der Vermögenswerte der Bewegung.
    1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, ebenso wenig ein allfällig eingezahlter Mitgliedsbeitrag.
    2. Dieser kann nicht aufgewertet werden.

§ 8 Pflichten des Mitgliedes

Unbeschadet der übrigen aus dem Gesetz und aus der Satzung erwachsenden Pflichten sind die Mitglieder ferner verpflichtet,

  1. sich klar zu den Grundsätzen der Menschenrechte sowie zu den Grundwerten der Demokratie zu bekennen;
  2. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sollte vom Hauptausschuss die Einhebung eines solchen beschlossen werden.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
    1. Das Mitglied kann jederzeit austreten, wenn es den Austritt erklärt hat.
    2. Dieser muss der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ auf dem herkömmlichen Postweg, mittels E-Mail oder SMS mitgeteilt werden.
    3. Der Austritt erlangt unmittelbar Wirksamkeit.
  2. Außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Hauptausschuss den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, wenn
    1. das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, an der Realisierung der Zielsetzung der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ mitzuwirken oder die für die Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen verloren hat;
    2. das Mitglied die Verpflichtungen, die vom Gesetz, von der Satzung, vom Programm oder aber von den Beschlüssen der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ herrühren, in grober Weise verletzt hat;
    3. das Mitglied dem Ruf und Ansehen der Bewegung schadet;
    4. das Mitglied einen allfälligen Mitgliedsbeitrag nicht eingezahlt hat.
  3. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied Rekurs beim Schiedsgericht einreichen.
    1. Der Ausschluss erlangt Wirksamkeit unmittelbar nach Entscheid des Hauptausschusses bzw. unmittelbar nach Entscheid des Schiedsgerichts, sollte dieses vom ausgeschlossenen Mitglied befasst werden.
    2. Daraufhin erfolgt die Streichung aus dem Mitgliederbuch.
    3. Stirbt ein Mitglied, haben die Erbenden oder Vermächtnisnehmenden kein Recht auf eine Mitgliedschaft und keinen Anspruch auf jegliche Vermögenswerte der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“.

Abschnitt 4: Organe

§ 10 Gliederung der Organe

Die Organe der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ sind:

  1. die Vollversammlung;
  2. der Hauptausschuss;
  3. die Landesleitung;
  4. die Jugendorganisation;
  5. die Arbeitsgruppen;
  6. die Bezirksgruppen;
  7. die Ortsgruppen.

§ 11 Amtszeit der Organe

Alle Organe der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 12 Abstimmungsmodalitäten

    1. Abstimmungen werden in der Regel offen mittels Handzeichen durchgeführt.
    2. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ist mittels Stimmzettel abzustimmen.
  1. Sofern durch nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der bei den Abstimmungen anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  2. Die Wahlen in der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
    1. Die Wahlen zu den Ämtern der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit und in der Regel durch Stimmzettel.
    2. In anderer Form, wie z.B. Akklamation, können Wahlen nur dann stattfinden, wenn die betreffende Wahlart beantragt wurde und von keiner Seite Einspruch erhoben wird.
  3. Bei der Wahl des Hauptausschusses, der Bezirks- und Ortsgruppensprecher, des Jugendsprechers sowie der Sprecher der Arbeitsgruppen gelten jene als gewählt, welche die größte Stimmenanzahl erhalten.

§ 13 Protokollierungen

Jedes Organ muss über die Zusammenkünfte und Sitzungen ein Protokoll verfassen, das alle wesentlichen Angaben und Punkte enthalten muss.

Abschnitt 4.1: Vollversammlung

§ 14 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind vorbehalten:

  1. die Genehmigung der Bilanz;
  2. die Genehmigung und die Abänderung des Grundsatzprogramms sowie der Satzungen;
  3. die Wahl von fünf Mitgliedern des Hauptausschusses;
  4. die Genehmigung von grundsätzlichen politischen Entscheidungen, die vom Hauptausschuss der Vollversammlung vorgelegt werden;
  5. die Änderung des Logos sowie der Bezeichnung der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung der Bewegung.

§ 15 Einberufung der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt.
    1. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt wenigstens acht Tage vor ihrem Stattfinden durch eine schriftliche Mitteilung (Brief, Fax, E-Mail oder Gleichwertiges) an die Mitglieder.
    2. Alternativ kann die Einberufung wenigstens acht Tage vor dem für die Vollversammlung festgesetzten Tag in einer der folgenden Tageszeitungen veröffentlicht werden: Neue Südtiroler Tageszeitung, Dolomiten.
  2. Die Mitteilung über die Einberufung beinhaltet die Tagesordnung und gibt Ort, Tag sowie Uhrzeit der Veranstaltung bekannt.
    1. Die Vollversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn der Hauptausschuss es für notwendig erachtet, oder wenn so viele Mitglieder, die wenigstens ein Drittel der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, einen schriftlichen Antrag an den Hauptausschuss mit Angabe der von der Vollversammlung zu genehmigenden Gegenstände stellen.
    2. In letzterem Fall muss die Einberufung unverzüglich und jedenfalls nicht später als 20 Tage ab dem Tag des Antrages erfolgen.

§ 16 Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

  1. Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
  2. Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Tagesordnungspunkte werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    1. Trifft sich die Vollversammlung, um die Änderung der Satzung, des Logos, der Bezeichnung oder die Auflösung der Bewegung „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ zu beschließen, ist ihre Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Stimmen gegeben.
    2. Die Beschlüsse müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst werden, damit diese Gültigkeit haben.

§ 17 Stimmrecht in der Vollversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. 3Es sind keine Stellvertretungen oder Vertretungsvollmachten möglich.

§ 18 Präsidium in der Vollversammlung

    1. Der Vorsitz in der Vollversammlung wird durch ein Präsidium geführt.
    2. Das Präsidium sowie die Funktionen und Aufgaben der entsprechenden Mitglieder werden von der Vollversammlung bestellt.
    1. Die Vollversammlung bestellt einen Schriftführer, der nicht Mitglied sein muss.
    2. Zudem ernennt die Vollversammlung zwei Mitfertiger, die gleichzeitig als Stimmzähler fungieren.
    3. Das Protokoll muss vom Vorsitz, vom Schriftführer sowie von den Mitfertigern unterzeichnet werden.
  1. Die Bestellung des Schriftführers erfolgt nicht, wenn das Protokoll von einem Notar aufgenommen wird.

Abschnitt 4.2: Hauptausschuss

§ 19 Zusammensetzung des Hauptausschusses

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    1. den Abgeordneten;
    2. den Bezirkssprechern;
    3. den Jugendsprechern;
    4. den Sprechern der Arbeitsgruppen;
    5. den von der Vollversammlung gewählten fünf Mitgliedern;
    6. maximal drei vom Hauptausschuss zu kooptierenden Mitgliedern.
  2. Die angeführten Personen haben Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
    1. In der Gesamtheit der Zusammensetzung des Hauptausschusses muss das andere Geschlecht zu einem Drittel vertreten sein.
    2. Eine eventuelle Unterrepräsentation wird durch Kooptierungen ausgeglichen.
  3. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Hauptausschusses aus, bestellt dieser die Ersatzmitglieder.

§ 20 Amtszeit des Hauptausschusses

  1. Der Hauptausschuss bleibt drei Jahre im Amt und verfällt am Tag der konstituierenden Sitzung des neuen Hauptausschusses.
  2. Diese Sitzung muss innerhalb von 20 Tagen nach der Neuwahl durch die Vollversammlung stattfinden.

§ 21 Aufgaben des Hauptausschusses

  1. Der Hauptausschuss wählt aus seinen Reihen:
    1. den rechtlichen Vertreter;
    2. die zwei Vertreter für die Landesleitung;
    3. den Schriftführer.
  2. Dem Hauptausschuss obliegt:
    1. die Behandlung von politischen und organisatorischen Entscheidungen sowie von diesbezüglichen Beschlussfassungen;
    2. die Festlegung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Vollversammlung;
    3. die Erstellung der Kandidatenliste für die Europa-, Parlaments‑, Landtags‑ und Gemeinderatswahlen – möglichst in Absprache mit den Bezirken;
    4. die Ernennung von zwei Rechnungsprüfern;
    1. Der Hauptausschuss ist mit den Befugnissen für die Geschäftsführung der „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“ ausgestattet.
    2. Ausgenommen sind jene Befugnisse, die der Vollversammlung und der Landesleitung vorbehalten sind.
  3. Der Hauptausschuss ist für das Wirtschafts- und Finanzmanagement sowie für die Verwaltung des Vermögens der Bewegung verantwortlich und zuständig.

§ 22 Einberufung des Hauptausschusses

    1. Der Hauptausschuss wird vom rechtlichen Vertreter einberufen.
    2. Die Einberufung erfolgt mittels Briefes, Faxes, E-Mail oder eines anderen geeigneten Kommunikationsmittels.
    3. Die Tagesordnung wird in Absprache mit den Mitgliedern der Landesleitung erstellt.
    1. Der Vorsitz des Hauptausschusses wird vom rechtlichen Vertreter geführt.
    2. Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hauptausschusses dessen Aufgaben.
  1. Über die Sitzungen des Hauptausschusses muss ein Protokoll geführt werden, das vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben wird.

§ 23 Beschlussfähigkeit des Hauptausschusses

  1. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmrechte gefasst.

Abschnitt 4.3: Landesleitung

§ 24 Zusammensetzung der Landesleitung

  1. Die Landesleitung setzt sich zusammen aus:
    1. dem rechtlichen Vertreter der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“;
    2. einem von der Landtagsfraktion zu ernennenden Landtagsabgeordneten der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“;
    3. dem Jugendsprecher;
    4. zwei vom Hauptausschuss gewählten Vertretern.

§ 25 Amtszeit der Landesleitung

Die Landesleitung bleibt drei Jahre im Amt.

§ 26 Aufgaben der Landesleitung

  1. Die Landesleitung ist ausführendes Organ und trifft all jene Entscheidungen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.
  2. Die Landesleitung erstellt die Kriterien für das Wirtschafts‑ und Finanzmanagement sowie für die Verwaltung des Vermögens der Bewegung.

§ 27 Einberufung der Landesleitung

  1. Die Landesleitung wird vom rechtlichen Vertreter einberufen.
  2. Dieser führt auch den Vorsitz.
  3. Bei seiner Abwesenheit übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Landesleitung die Aufgaben des Vorsitzes.

§ 28 Beschlussfähigkeit der Landesleitung

  1. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Abschnitt 4.4: Bezirks- und Ortsgruppen

§ 29 Gliederung der Bezirksgruppen

Die Basis der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ gliedert sich in die Bezirksgruppen:

  1. Vinschgau;
  2. Burggrafenamt;
  3. Bozen Stadt/Land;
  4. Unterland/Überetsch;
  5. Eisacktal/Wipptal;
  6. Ladinien;
  7. Pustertal;
  8. Nord-Tirol / Ost-Tirol.

§ 30 Aufgaben der Bezirksgruppen

  1. Die Bezirksgruppen regeln ihre Tätigkeit mittels einer eigenen Organisationsordnung, die sich jedoch an die Satzung und an das Hauptprogramm der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ hält.
  2. Jede Bezirksgruppe wählt aus ihren Reihen einen Bezirkssprecher, der mit Sitz und Stimme im Hauptausschuss vertreten ist.

§ 31 Aufgaben der Ortsgruppen

  1. Ortsgruppen können in jeder Gemeinde oder Fraktion sowie in einzelnen Stadtteilen gegründet werden.
  2. Wie die Bezirksgruppen regeln die Ortsgruppen ihre Tätigkeit mittels einer eigenen Organisationsordnung, die sich an die Satzung und an das Hauptprogramm der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ hält.

§ 32 Finanzierung der Bezirks- und Ortsgruppen

  1. Die Bezirks- und Ortsgruppen können die Finanzierung von Projekten und Aktionen bei der Bewegung schriftlich beantragen.
  2. Über die Genehmigung der Anträge entscheidet der Hauptausschuss.

Abschnitt 4.5: Weitere Gruppen

§ 33 Jugendorganisation „JUNGE Süd-Tiroler Freiheit“

  1. Die „Junge Süd-Tiroler Freiheit“ bildet innerhalb der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ eine eigene Jugendorganisation, deren Tätigkeit mittels einer eigenen Organisationsordnung geregelt wird, die sich an die Satzung und an das Hauptprogramm der Bewegung hält.
  2. Die „Junge Süd-Tiroler Freiheit“ wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Jugendsprecher, die mit Sitz und Stimme im Hauptausschuss vertreten sind.

§ 34 Arbeitsgruppen

  1. Zur Behandlung spezifischer Sachbereiche können Arbeitsgruppen gegründet werden.
  2. Die Tätigkeit der Arbeitgruppen wird mittels einer eigenen Organisationsordnung geregelt, die sich an die Satzung und an das Hauptprogramm der Bewegung hält.
  3. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihren Reihen einen Sprecher, der mit Sitz und Stimme im Hauptausschuss vertreten ist.

Abschnitt 5: Wahlen

§ 35 Modalitäten bei der Auswahl der Kandidaten

    1. Bei allen anstehenden Wahlen hat jedes Mitglied sowie jedes Gremium ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten.
    2. Die jeweiligen Fristen für die Einbringung der Vorschläge werden vom Hauptausschuss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben.
    1. Die Voraussetzungen für die Kandidatur erfüllen alle wahlberechtigten Mitglieder der Bewegung.
    2. Über die Zulassung von Nicht-Mitgliedern entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss.
  1. Der Schutz der persönlichen Daten sowie der Respekt vor dem Privatleben der Bewerber und Kandidaten ist, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, in jedem Fall zu garantieren.

Abschnitt 6: Finanzen

§ 36 Finanzierung und Vermögen

  1. Die Tätigkeit der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ wird mit Spenden, Beiträgen der Landtagsabgeordneten und gegebenenfalls mit Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe der Hauptausschuss festsetzt, finanziert; ferner im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten.
  2. Über die Verwendung des Restvermögens im Falle der Auflösung der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ beschließt die Vollversammlung.

§ 37 Bilanz

    1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
    2. Am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wird die Bilanz erstellt.
  1. Die Bilanzvorlage muss innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; innerhalb von 180 Tagen dann, wenn besondere Umstände es erfordern und diese vom Hauptausschuss im Jahresbericht dargelegt werden.
    1. Die Bilanzgenehmigung liegt gemäß § 14 der Satzung in der Zuständigkeit der Vollversammlung.
    2. Gleichzeitig beschließt diese die Entlastung des Kassiers.

§ 38 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer überprüfen, ob
    1. die Bilanz den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
    2. die Bilanz aus der Buchhaltung abgeleitet ist;
    3. die Bilanz insgesamt die tatsächliche Vermögens‑ und Finanzlage der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ wiedergibt;
    4. die Erfolgsrechnung korrekten Aufschluss über die wirtschaftliche Ertragslage gibt;
    5. die vorgeschriebenen Pflichtbücher ordnungsgemäß geführt worden sind.
  2. Ferner erstellen die Rechnungsprüfer jährlich einen Bericht über die Prüfung der Rechnungslegung und der Bilanz, die dem Hauptausschuss vorgelegt werden muss, bevor dieser die Bilanz genehmigt.
  3. Bei ordnungsgemäßem Befund stellen die Rechnungsprüfer einen Antrag auf Entlastung des Kassiers an den Hauptausschuss.
    1. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt, wie jene der Organe der Bewegung, drei Jahre und richtet sich nach dem Kalenderjahr.
    2. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied der Bewegung sein.

Abschnitt 7: Konfliktprävention und ‑management

§ 39 Ehren‑ und Verhaltenskodex

  1. Allen Funktionären der „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ wird vor Annahme eines Amtes der Ehren‑ und Verhaltenskodex zur Unterzeichnung vorgelegt, mit dem man sich zur Einhaltung der programmatischen Grundsätze sowie zu Verhaltensrichtlinien verpflichtet.
  2. Ein Verstoß gegen Ehrenkodex und Verhaltensrichtlinien hat den Ausschluss aus der Bewegung „SÜD-TIROLER FREIHEIT – Freies Bündnis für Tirol“ zur Folge, der vom Hauptausschuss beschlossen wird.

§ 40 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht versteht sich als interne Schlichtungsinstanz.
  2. Dem Schiedsgericht sind eventuelle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen den Mitgliedern und der Bewegung sowie eventuelle Differenzen unter den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Satzung, der Beschlüsse oder gegebenenfalls jegliche allgemeine Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft entstehen, zu unterbreiten.
    1. Schiedsrichter können sowohl inländische als auch ausländische Staatsbürger sein, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Rechte sind.
    2. Nicht zu Schiedsrichtern gewählt werden dürfen die amtierenden Mitglieder des Hauptausschusses und der Landesleitung.
    1. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall bestellt.
    2. Die Anzahl der Schiedsrichter muss immer ungerade sein.
    3. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter nach ihrer eigenen Wahl für die Wahrnehmung der eigenen Interessen.
    4. Diese beiden Schiedsrichter wählen dann eine dritte Person als Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
    5. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist ausschlaggebend für die Urteilsfällung.
    6. Wenn sich die Parteien nicht auf die dritte Person für den Vorsitz des Schiedsgerichts einigen können, wird deren Ernennung an eine unabhängige Instanz delegiert.
    1. Die Schiedsrichter entscheiden als objektive Schlichter.
    2. Die Entscheidung muss innerhalb von 60 Tagen erfolgen und dann innerhalb von zehn Tagen nach Urteil den Parteien mitgeteilt werden. 3
    3. Das Schiedsurteil ist unanfechtbar und endgültig.
    4. Die Parteien müssen sich an den Schiedsspruch halten.

§ 41 Kommissarische Verwaltung, Auflösung der Bezirks-, Ortsgruppen und Suspendierung von Mitgliedern derselben

Bei Verstößen gegen die Satzung durch eine Bezirks‑, Ortsgruppe oder durch einzelne Mitglieder derselben kann der Hauptausschuss die Auflösung der Bezirks‑, Ortsgruppe bzw. Suspendierung der betreffenden Mitglieder, inklusive der leitenden Mitglieder, und in der Folge die Neuwahl der Bezirks‑, Ortsgruppe bzw. Nachrückung der leitenden Mitglieder veranlassen.

§ 42 Auflösung der Landesleitung

    1. Der Hauptausschuss kann der Landesleitung das Misstrauen aussprechen.
    2. Ein Misstrauensantrag muss von mindestens fünf Mitgliedern des Hauptausschusses unterzeichnet werden.
    3. An der Abstimmung sind die Mitglieder der Landesleitung nicht teilnahmeberechtigt.
  1. Die Landesleitung verliert ihr Amt, wenn der Misstrauensantrag im Hauptausschuss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erhält.

Abschnitt 8: Schlussbemerkungen

§ 43 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in der geänderten Fassung tritt am 4. August 2014 in Kraft.

§ 44 Sprache der Satzung

  1. Die Originalsprache der Satzung ist Deutsch.
  2. Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes wird auf getrenntgeschlechtliche Formulierungen verzichtet.
  3. Dabei sind beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Anhang

Logo der politischen Bewegung „Süd-Tiroler Freiheit – Freies Bündnis für Tirol“.