Das Recht, die eigene Muttersprache im Umgang mit den Behörden und öffentlichen Stellen zu sprechen, ist eine der wichtigsten Säulen der Süd-Tiroler Autonomie.

Viele Menschen trauen sich nicht, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Aber bedenke: Nicht der Bürger muss zweisprachig sein, sondern der Beamte! In vielen Situationen ist es sehr wichtig, den Gesprächspartner gut zu verstehen, zum Beispiel im Krankenhaus oder im Umgang mit Polizeibehörden.

Mache von deinem Recht Gebrauch! Melde uns, wenn du um dein Recht gebracht wurdest!









    In Südtirol ist die deutsche Sprache der italienischen gleichgestellt!

    Das Gesetz garantiert das Recht, die deutsche Muttersprache im Umgang mit Behörden verwenden zu dürfen. Hält sich ein Beamter nicht daran und weigert er sich, Deutsch zu sprechen, verstößt er gegen das Gesetz.

    Frage in diesem Fall zuerst nach seinem Namen. Notiere außerdem Ort und genaue Uhrzeit des Vorfalls und melde ihn der Süd-Tiroler Freiheit und der Beschwerdestelle des Landes:

    Telefon: 0471 414130

    E-Mail: landessprachen.buergerrechte@provinz.bz.it

    Werden schriftliche Mitteilungen, Bescheide oder andere amtliche Schreiben nur auf Italienisch zugestellt, kannst du innerhalb von zehn Tagen bei der zuständigen Behörde oder deiner Wohnsitzgemeinde mündlich oder schriftlich Einspruch erheben. Der Akt ist dann nichtig und muss in deiner Muttersprache neu zugestellt werden. Bei einer Festnahme muss die Polizei nach deiner Muttersprache fragen. Die Vernehmung hat anschließend in der von dir angegebenen Sprache zu erfolgen.

    Wer ist verpflichtet, Deutsch zu sprechen?

    Du hast das Recht, mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen in deutscher Sprache zu kommunizieren. Das gilt für alle Ämter, Dienststellen und Gerichte mit Sitz in der Provinz Bozen oder mit regionaler Zuständigkeit. Auch Konzessionsunternehmen müssen dieses Recht beachten.

    Zu den Institutionen, Behörden und Angestellten, die zweisprachig sein müssen, zählen unter anderem:

    – Ärzte und Pflegepersonal im Krankenhaus.
    – Personal der Apotheken.
    – Carabinieri, Staatspolizisten, Ortspolizisten, Finanzpolizisten usw.
    – Energie-, Gas-, Müll- und Trinkwasserversorger (Alperia, SEAB usw.).
    – Personal in Zug, Bus und Seilbahnen.
    – Personal bei der Post bzw. in den Postämtern.
    – Personal der Gemeinden.
    – Personal der Landesämter.
    – Personal der Bezirksgemeinschaften.
    – Personal der Agentur der Einnahmen.
    – Personal von INPS/NISF.
    – Personal des INAIL.
    – Personal des italienischen Automobilclubs (ACI).
    – Personal des Regierungskommissariats.

    Was ist mit der ladinischen Sprache?

    Angehörige der ladinischen Sprachgruppe können ihre Muttersprache bei den öffentlichen Ämtern in den ladinischen Tälern sowie bei jenen Ämtern in der Provinz Bozen verwenden, die ausschließlich oder überwiegend für die ladinische Bevölkerung zuständig sind. Hierzu zählen zum Beispiel die ladinische Bildungsdirektion oder das Amt für ladinische Kultur und Jugend.

    Unabhängig davon haben Bürger ladinischer Muttersprache jederzeit das Recht, auch die deutsche oder die italienische Sprache zu verwenden.