Laut dem Gesetz vom 9. Jänner 2019, Nr. 3 „Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung sowie in Sachen Verjährung der Verbrechen und in Sachen Transparenz der Parteien und der politischen Bewegungen“ müssen auf der eigenen Internetseite der Lebenslauf und der vom Strafregisteramt ausgestellte Strafregisterauszug der Kandidaten veröffentlicht werden.